Wir bieten ihnen kompetente und fachliche Leistungen in und um
Pforzheim - Karlsruhe - Stuttgart in Sachen:
Siebdruck, Frontfolien, Folientastaturen, Frontblenden, Frontplatten, Spezialetiketten und vieles mehr!
AGB PDF Drucken
Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen
der Apograph GmbH  (nachfolgend: Apograph)
 

1. Allgemeines
1.1. Apograph liefert ausschließlich zu deren Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Alle Vereinbarungen erhalten nur durch Bestätigung der Apograph Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von Apograph als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen bestätigt werden.
1.2. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen werden hiermit von Seiten Apograph ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von Apograph sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von Apograph jederzeit widerrufen werden.
2.2. Angebote und Bestellungen des Bestellers werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Liefergegenstände durch die Apograph rechtsverbindlich.
2.3. Apograph behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Veränderungen erfährt. Apograph ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte hinzuzuziehen.
2.4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

3. Umfang der Lieferungen
3.1. Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben von Apograph in der Auftragsbestätigung (soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt: die Angaben in deren Angebot) maßgeblich.
3.2. Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Lehren, Muster die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise
4.1. Alle Preise gelten – sofern keine anderslautende, schriftliche Bestätigung erfolgte – ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll etc, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Nettowarenwert).
4.2. Soweit Leistungen auf Stundennachweis erbracht oder angeboten werden, verstehen sich die Preise zuzüglich eventueller Kosten für Fahrten und Unterbringung.

5. Lieferzeit
5.1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung von Apograph schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder von ihm zu lieferndes Vormaterial nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.
5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von Apograph verlassen hat oder Apograph die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten von Apograph liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Apograph nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Apograph in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4. Falls Apograph in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Besteller Apograph eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
5.5. Teillieferungen sind zulässig.

6. Zahlung
6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand wenn nichts anderes vereinbart wurde. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
6.2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
6.3. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und der Besteller bei Apograph alle offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht.
6.4. Wechsel werden von Apograph nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechsel oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten trägt der Besteller.
6.5. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber Apograph aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.6. Bei Verzug ist Apograph berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz – bei Nachweis eines höheren Satzes der von Apograph an deren Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz – zu berechnen. Bei unregelmäßiger und unpünktlicher Zahlung des Bestellers, bei Zweifeln über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft darf Apograph die sofortige Bezahlung oder Sicherheiten für erfolgte und ausstehende Lieferungen fordern und bis zum Erhalt dieser Sicherheiten weitere Lieferungen einstellen. Ferner ist Apograph berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Apograph kann außerdem die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Apograph.
7.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem jedoch nur mit Zustimmung von Apograph gestattet.
7.3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Apograph ab; Apograph nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes von Apograph ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber Apograph nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
7.4. Auf Verlangen von Apograph hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere Apograph eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7.5. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für Apograph vor, ohne dass Apograph hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, Apograph nicht gehörenden Waren, steht Apograph der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller Apograph im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Apograph verwahrt.
7.6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen der anderen Ware weiterveräußert wird.
7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretene Forderung hat der Verkäufer Apograph unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages – des Bestellers. In diesen Fällen ist Apograph berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an Apograph verpflichtet, ohne dass Apograph zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Liefergegenstand von Apograph ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Seiten von Apograph ausdrücklich erklärt wird.
7.9. Apograph verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt.
 
 

8. Abnahme und Prüfung
8.1. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist Apograph nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.
8.2. Die Ware gilt als abgenommen, wenn Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel nicht unverzüglich nach Empfang der Sendung erfolgen. Spätere Reklamationen brauchen von Apograph nicht mehr berücksichtigt werden. Bei versteckten Mängeln haftet Apograph nur innerhalb der gesetzlichen Frist nach Erkennbarwerden; längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

9. Mängelansprüche, Verjährung
9.1. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände von Apograph sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
9.2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel sind Apograph unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen von Apograph an diese zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind Apograph unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.
9.3. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf eine eventuelle Montageanleitung und die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge. Aus drucktechnischen Gründen behält sich Apograph branchenüblich eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % vor.
9.4. Falls Apograph nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Bei Farbangaben aufgrund der RAL-Tabelle wird Gewähr für die Einhaltung der Toleranzen nach dem Stand der Technik geleistet. Andere Farbangaben werden nach Farbfächer nachgestellt. Farbmusterkataloge werden dem Besteller gegen gesonderte Vergütung zur Verfügung gestellt.
9.5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht Apograph ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von Apograph vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
9.6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Lieferung, wenn nicht ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von Apograph, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
9.7. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an Apograph zurückzugeben. Apograph übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von Apograph Änderungen an den bereits beanstandeten Waren vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert Apograph nach ihrer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz.
9.8. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn Apograph eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Zahlungs- und Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt.
9.9. Keine Ansprüche bei Mängeln des Bestellers bestehen:

  • Bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind;
  • Wenn gesetzliche oder von Apograph erlassene Verarbeitungs- und Behandlungsvorschriften von dem Besteller oder seiner Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
  • Wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm gelieferten Vormaterial oder nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf dieses Vormaterial oder die Vorgaben-Zeichnungen zurückzuführen ist.
 

 

10. Sonstige Haftung
10.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen Apograph ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Apograph haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet Apograph nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn Apograph eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
10.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Apograph, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.4. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

11. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte Dritter
11.1. Apograph behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Werkzeuge, Vorlagen oder Entwürfe, die von Apograph oder im Auftrag von Apograph für die Durchführung einer Bestellung hergestellt wurden, verbleiben auch nach Durchführung des Auftrags Eigentum von Apograph. Soweit für die Erstellung von Vorlagen, Mustern oder Entwürfen besondere Kosten in Rechnung gestellt werden, bedeutet dies nicht, dass die Vorlagen Eigentum des Kunden werden; sie bleiben aber für den Kunden reserviert.
11.2. Apograph verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
11.3. Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Besteller. Wird Apograph von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Besteller Apograph bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und Apograph sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der Apograph dadurch entsteht, zu ersetzen.
 
 

12. Gefahrübergang
12.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn Apograph die Frachtkosten trägt.
12.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

13. Schlussbestimmungen
13.1. Für diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Apograph und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Kieselbronn.
13.3. Gerichtsstand ist der Sitz von Apograph, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Apograph kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.
13.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Apograph.